Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und Verkäufen zugrunde. Diese Bedingungen werden als vom Käufer gekannt und angenommen angesehen.
1Preisangebot
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die von dem Lieferant erteilten Angebote sind nur während einer Maximalzeit von 4 Wochen gültig. Mündliche Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Durch Erteilung eines Auftrags gelten unsere Bedingungen als angenommen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich bestätigt. Die Preisangebote werden in EURO angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Nettopreise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferant. Lohndruck-Preise basieren auf dem jeweils gültigen Stundensatz und werden nach Erstaufträgen nachkalkuliert und für zukünftige Aufträge dem tatsächlichen Aufwand angepasst.
2Gewährleistung für Maschinen
Für gelieferte Fremdfabrikate und Zubehör gelten die jeweiligen Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers. Wir leisten Garantie in der Form, dass wir für die Dauer von 6 Monaten, vom Tage der Lieferung, alle Schäden und Störungen der Maschine, die sich auf mangelhafte Ausführung oder fehlerhaftes Material zurückführen lassen, kostenlos beseitigen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, insbesondere von Gummi-, Filz- und Kunststoffteilen entstehen, fallen nicht unter die Garantie. Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung, mangel- oder fehlerhaften Unterhalt der Maschine veranlasst werden, fallen ebenfalls nicht unter die Garantie. Die Garantie erlischt, wenn der Besitzer selbst oder Drittpersonen mechanische Veränderungen an den Maschinen vorgenommen haben. Reparaturen während der Garantiezeit dürfen somit nur von uns vorgenommen werden, auch wenn sie nicht unter die Garantie fallen. Kosten für An- und Abreise eines Kundendienstbeauftragten, sowie der Hin- und Rücktransport der Maschinen gehen stets zu Lasten des Käufers. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden, sind ausgeschlossen. Bei uns gekaufte Waren können nicht ohne unser schriftliches Einverständnis umgetauscht oder zurückgegeben werden.
3Reklamationen
sind innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich an uns zu richten. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückgabe des betreffenden Stücks Ersatz oder schreiben den Gegenwert gut. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann Minderung oder Schadenersatz nur dann verlangen, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Lieferanten zustehende Art Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Lieferanten eintrifft.
4Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgen durch uns. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Die Gefahr geht mit Absendung an den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5Verpackung
sämtlicher Art, Füllmaterial und alle zum Verpacken zusätzlich erforderlichen Utensilien werden in einer Verpackungspauschale berechnet und nicht zurückgenommen.
6Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem sämtliche Einzelheiten des Auftrags klargestellt und beide Teile sich über alle Bedingungen einig sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Satz + Layout, Andrucken bzw. Ausfallmustern, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
7Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
8Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
9Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt. Beträge bis 50,– € und Dienstleistungen wie Lohndruck, Schulungen oder Reparaturen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn die Bezahlung innerhalb der oben genannten Frist erfolgt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer in Verzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
10Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
11Beanstandungen
bei Lohndruck sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Der Lieferant ist für mangelnde Farbhaftung auf vom Auftraggeber nicht bekannt gegebene Oberflächen/Materialien nicht verantwortlich. Eine optimale Farbhaftung kann auch nur nach vorherigen Probedrucken gewährleistet werden, nachdem zur Beurteilung die vollständige Aushärtung der Farbe (i.d.R. 5-6 Tage) erreicht wurde. Bei Bedruckung von Weich-PVC oder sonstigen Kunststoffen die Ihre Oberflächenspannung bzw. Farbhaftungseigenschaft nach längeren Zeiträumen verändern und die Farbe nachträglich abstossen, ist eine Beanstandung ausgeschlossen. Sollte zur Farbhaftung von Polyolefinen wie Polypropylen, Polyethylen oder sonstigen lösemittelresistenten Kunstoffen eine Vorbehandlung nötig sein, werden die dafür anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei fehlender Information des Auftraggebers bzgl. der Notwendigkeit einer Vorbehandlung ist der Lieferant nicht für mangelnde Farbhaftung verantwortlich. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet. Bei der Lohnveredelung haften wir nicht für eventuelle Beeinträchtigungen an den zu bedruckenden Gegenständen.
12Vom Auftraggeber beschaffte Ware,
gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Lieferant ist nicht zu einer Mengenprüfung bzw. Plausibilitätskontrolle verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Der Wareneingang muss vom Lieferanten nicht ausdrücklich bestätigt werden. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Der Lieferant haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Zerstörung durch Feuer, Wasser ect. der bei ihm gelagerten Ware. Wenn die dem Lieferanten übergebenen Waren, Manuskripte, Originale, oder sonstige Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
13Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
14Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Druckplatten (Metall- und Kunststoffklischees usw.), Kopiervorlagen, (Negative und Diapositive auf Film), und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Für fremde Druckklischees, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
15Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
16Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
17Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen. Selbst bei größter Sorgfalt kann eine geringe Ausschussquote insbesondere beim Andrucken nicht ausgeschlossen werden. Diese sollte durch eine entsprechende Mehrlieferung des Auftraggebers ausgeglichen werden.
18Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
19Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
20Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist KÖLN.